Pflegeberatung nach §37.3

Ein wichtiger Bestandteil der Pflegedienstleistungen in der ambulanten Pflege

Die Pflegeberatung nach §37.3 ist ein wichtiger Bestandteil der Pflegedienstleistungen in der ambulanten Pflege. Diese Beratung soll sicherstellen, dass Menschen mit Pflegebedarf bestmöglich versorgt werden und dass sie und ihre Angehörigen bei allen Fragen rund um die Pflege Unterstützung erfahren. Die Pflegeberatung nach §37.3 wird von qualifizierten Fachkräften durchgeführt und umfasst eine umfassende Beratung und Information über die verschiedenen Möglichkeiten der Pflege sowie über die notwendigen finanziellen Mittel. Darüber hinaus stehen die Pflegeberater auch bei Fragen zur Wahl der Pflegeleistungen oder zur Organisation von Hilfsmitteln und anderen Unterstützungsleistungen zur Verfügung.

Ein wichtiger Schwerpunkt der Pflegeberatung ist es, den Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen bei der Entscheidung für die bestmögliche Pflegelösung zu unterstützen. Hierbei werden sowohl die individuellen Bedürfnisse als auch die finanziellen Möglichkeiten berücksichtigt.

Ziel der Pflegeberatung ist es, den Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen ein besseres Verständnis für die verschiedenen Pflegemöglichkeiten zu vermitteln. Durch die Beratung sollen Ängste und Unsicherheiten abgebaut werden und die Entscheidung für eine passende Pflegelösung wird erleichtert. Die Pflegeberatung ist ein wichtiger Bestandteil der ambulanten Pflege und trägt dazu bei, dass Menschen mit Pflegebedarf bestmöglich versorgt werden. Wer Fragen zur Pflege hat oder Unterstützung bei der Entscheidung für eine geeignete Pflegelösung benötigt, kann sich jederzeit an uns wenden.

  • Anspruch für Alle die Leistungen nach SGB XI erhalten
  • Verpflichtend für alle ab Pflegegrad 2 die Pflegegeldleistungen erhalten, alle 6 Monate
  • Ab Pflegegrad 4 alle 3 Monate
  • Durchzuführen von Pflegefachkräften, Sozialversicherungsangestellten, Sozialarbeitern mit einer entsprechenden Zusatzqualifikation

Vereinbaren Sie gleich hier einen Termin:           Termin vereinbaren

Einstufung Pflegegrad

Pflegebedürftige erhalten anhand der Schwere ihrer Beeinträchtigung einen Pflegegrad. Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlichen Begutachtungsinstrument ermittelt
 
Gliederung in 6 Module mit unterschiedlichen Gewichtungen:
- 1. Mobilität 10%
- 2/ 3. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten/ Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 15%
- 4. Selbstversorgung 40%
- 5. Bewältigung der Folgen krankheits-und therapiebedingter Herausforderungen 20%
- 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte 15%

Pflegegrad Geldleistungen und Sachleistungen

Versicherte erhalten von ihrer Pflegekasse je nach Pflegegrad die folgenden Pflegeleistungen:

Zuletzt aktualisiert am 22.04.2024
Pflegeleistung PG1 PG2 PG3 PG4 PG5
Pflegegeld (monatlich) - 332 € 573 € 765 € 947 €
Pflegesachleistungen (monatlich), erhöhter Betrag seit 01.01.2022 - 761 € 1.432 € 1.778 € 2.200 €
Tages- und Nachtpflege (monatlich) - 689 € 1.298 € 1.612 € 1.995 €
Kurzzeitpflege (jährlich), erhöhter Betrag seit 01.01.2022 - 1.774 € 1.774 € 1.774 € 1.774 €
Verhinderungspflege (jährlich) - 1.612 € 1.612 € 1.612 € 1.612 €
Vollstationäre Pflege (monatlich) - 770 € 1.262 € 1.775 € 2.005 €
Betreuungs- und Entlastungsleistungen (monatlich) 125 € 125 € 125 € 125 € 125 €
Zum Verbrauch best. Pflegehilfsmittel (monatlich) bis zu 40 € bis zu 40 € bis zu 40 € bis zu 40 € bis zu 40 €
Hausnotruf (monatlich) 25,50 € 25,50 € 25,50 € 25,50 € 25,50 €
Wohnraumanpassung (je Gesamtmaßnahme) 4.000 € 4.000 € 4.000 € 4.000 € 4.000 €

Betreuungs-und Entlastungsleistungen

  • Anspruch ab Pflegegrad 1, kann zusätzlich zu anderen Leistungen nach SGB XI in Anspruch genommen werden
  • 125€ monatlich
  • Leistungen können „angespart“ werden bis zum 30.06 des Folgejahrs, danach verfallen nicht in Anspruch genommene Leistungen
  • Zweckgebundener Betrag zur Entlastung pflegender Angehöriger
  • Ausschließlich bei Pflegegrad 1 auch nutzbar für Leistungen im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung, durch Pflegedienste

Kurzzeitpflege

Kann in Anspruch genommen werden ab dem Pflegegrad 2-5

  • Wenn die häusliche Pflege nicht, noch nicht oder nicht ausreichend erbracht werden kann
  • Wenn teilstationäre Pflege nicht ausreichend ist
  • Wird in einer vollstationären Einrichtung mit gesonderter Zulassung für Kurzzeitpflege erbracht
  • in begründeten Ausnahmefällen ist eine Inanspruchnahme, in stationären Vorsorge-oder Rehabilitationseinrichtungen ohne Zulassung im SGB XI Bereich möglich (bis 30.06.2024)
  • Liegt kein Pflegegrad 2-5 vor, so gibt es unter bestimmten Voraussetzungen den Anspruch als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung

    Ab 01.07.2024 Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege bei Erkrankung Pflegender

  • Eigenständiger Anspruch auf vollstationäre Versorgung Pflegebedürftiger während der Zeit, in der eine Pflegeperson eine stationäre Vorsorge-oder Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nimmt
  • Anspruch besteht in diesem Fall bereits ab Pflegegrad 1
  • Wird nicht auf den Anspruch der Kurzzeitpflege ab dem Pflegegrad 2 angerechnet

Teilstationäre Tages-oder Nachtpflege

  • Kann Tagsüber durch „Tagespflege“ oder Nachts durch stationäre Einrichtungen in Anspruch genommen werden
  • Pflege-und betreuungsbedingte Kosten werden durch die Pflegekasse übernommen bei PG2-5, bei Pflegegrad 1 kann ausschließlich der Entlastungsbetrag in Höhe von 125€ dafür verwendet werden
  • PG 2 –689€ / PG 3 -1298€ / PG 4 -1612€ / PG 5 -1995€
  • Weitere anfallende Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Investitionszuschuss müssen grundsätzlich selbst getragen werden
  • Die Leistungen des Pflegegeldes oder Pflegesachleistungen werden davon nicht berührt

Verhinderungspflege -Ersatzpflege

  • Kann beantragt werden bei Urlaub, Krankheit oder sonstigen Gründen der Pflegeperson
  • Gilt bei Pflegegrad 2-5
  • Längstens 6 Wochen pro Kalenderjahr
  • 1612€ pro Kalenderjahr, ggf. zzgl. 806€ Kurzeitpflegebudget
  • Kosten müssen per Rechnung nachgewiesen werden
  • Möglich durch: Pflegedienste, Einzelpflegekräfte, nahe Angehörige, Ehrenamtliche

Familienpflegezeit / Pflegezeit

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung mit Pflegeunterstützungsgeld der Pflegekasse:

Bis zu 10 Arbeitstagen pro Jahr (neu seit 2024)

  • für die Organisation einer akuten Pflegesituation, die aller Wahrscheinlichkeit nach einen Pflegegrad des nahen Angehörigen nach sich ziehen wird
  • bei Verschlechterung der Pflegesituation und der Notwendigkeit die Versorgung neu zu organisieren
  • ohne Ankündigungsfrist
  • in allen Betrieben, unabhängig von der Größe
  • mit Lohnersatzleistung analog dem Kinderkrankengeld
  • Antrag mit Zeitraumangabe bei der Pflegekasse des (voraussichtlich) Pflegebedürftigen unter Vorlage eines aussagekräftigen Attests vom Hausarzt, das die Akutsituation beschreibt

Pflegezeit: Bis zu 6 Monate vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit

  • für die Pflege eines nahen pflegebedürftigen Angehörigen in der häuslichen Umgebung
  • Anspruch auf ein zinsloses Darlehen zur Finanzierung, zu beantragen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA)
  • Darlehen muss nach Pflegezeit zurückgezahlt werden
  • Rechtsanspruch in Betrieben mit mind. 15 Beschäftigten
  • Ankündigungspflicht 10 Tage
  • Kranken- und Pflegeversicherungsschutz bei vollständiger Freistellung: bleibt in der Regel während der Pflegezeit erhalten, da während dieser Zeit regelmäßig eine Familienversicherung besteht. Sollte diese Möglichkeit nicht gegeben sein, muss sich die Pflegeperson freiwillig mit dem Mindestbetrag weiterversichern. Auf Antrag erstattet die Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen den Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbetrags.

Familienpflegezeit: Bis zu 24 Monate teilweise Freistellung von der Arbeit

  • für die Pflege eines nahen pflegebedürftigen Angehörigen in der häuslichen Umgebung
  • Mindestarbeitszeit 15 Wochenstunden
  • Anspruch auf ein zinsloses Darlehen zur Finanzierung, zu beantragen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA)
  • Darlehen muss nach Pflegezeit zurückgezahlt werden
  • Rechtsanspruch in Betrieben mit mind. 25 Beschäftigten
  • Ankündigungspflicht 8 Wochen

Bis zu 3 Monate vollständige oder teilweise Freistellung für die Begleitung in der letzten Lebensphase

  • Kein Pflegegrad erforderlich
  • Auch wenn der Angehörige im Hospiz ist
  • Anspruch auf ein zinsloses Darlehen zur Finanzierung, zu beantragen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA)
  • Darlehen muss nach Pflegezeit zurückgezahlt werden
  • Rechtsanspruch in Betrieben mit mind. 15 Beschäftigten
  • Ankündigungspflicht 10 Tage